Gemeinsam für Biberach – wie Sie in unserer Stadt aktiv etwas bewegen und mitgestalten können:

Als Mitglied in der Werbegemeinschaft stärken Sie die Interessenvertretung des Handels in Biberach. Wir verstehen uns als Ansprechpartner und Bindeglied zwischen Betrieben, Stadtverwaltung und allen politischen Gremien. Ob bei Themen wie Stadtmarketing, Erreichbarkeit, Parken, Baustellen oder z.B. der Gestaltung der Innenstadt …
Die Werbegemeinschaft bietet Ihnen eine gemeinsame Plattform für viele Ihrer Werbeaktivitäten. Machen Sie mit bei unseren Gemeinschafts-Aktionen, um Biberach als Einkaufsstadt attraktiv zu erhalten.

Newsletter der Werbegemeinschaft Biberach
Sie haben Interesse am Newsletter der Werbegemeinschaft Biberach?
Sie möchten immer die neuesten Nachrichten und Infos über Veranstaltungen und Aktionen der Werbegemeinschaft erhalten?

Einfach hier email an newsletter@typisch-biberach.de – und fertig.

Natürlich können Sie, falls kein Interesse mehr, ohne Probleme den Newsletter direkt abbestellen.
Ihre Werbegemeinschaft Biberach.

Aktuelle Infos / Newsletter

Aktuelle Infos / Newsletter etc. zum Download:

Newsletter 2019 (alle)

Newsletter 2020 (alle)

Newsletter 15-02-2021

Newsletter 15-04-2021

Newsletter 20-05-2021

Newsletter 28-06-2021

Newsletter 15-07-2021

Newsletter 30-07-2021

Newsletter 08-09-2021

Newsletter 20-10-2021

Newsletter 10-01-2022

Newsletter 10-02-2022

Newsletter 10-03-2022

Newsletter 25-06-2022

Newsletter 26-07-2022

Newsletter 06-09-2022

Newsletter 27-10-2022

Newsletter 11-11-2022

Newsletter 11-01-2023

Newsletter 23-02-2023

Newsletter 08-03-2023

Newsletter 13-04-2023

Newsletter 24-04-2023

Newsletter 19-06-2023

Newsletter 25-07-2023

Newsletter 13-09-2023

Geschenkgutscheine > Hinweise zur Einlösung für Betriebe

Der Biberacher-Geschenk-Gutschein ist eine echte Erfolgsgeschichte:
Im Jahr 2021 wurden Gutscheine im Wert von über 500.000 Euro verkauft und in den Biberacher Betrieben wieder eingelöst.
Wichtig: Gutscheine können nur von Mitgliedsbetrieben, die in der Liste der einlösenden Betriebe aufgeführt sind, eingelöst werden.
Also, machen Sie mit – profitieren Sie mit!

Und so funktioniert’s:
1. Kunden kaufen die Gutscheine bei den Mitgliedsbanken in bar.
 Ausgebende Bankfilialen:
KSK: Hauptstelle Zeppelinring
, Volksbank Ulm_Biberach: Hauptstelle Bismarckring
. Oder online über typisch-biberach.de/shop.
2. Einlösen dürfen nur Mitgliedsbetriebe der Werbegemeinschaft, die in der Liste der einlösenden Betriebe aufgeführt sind.
3. Sollten Kunden nicht den gesamten Gutscheinbetrag einlösen wollen, können Sie den Restbetrag in bar ausbezahlen oder einen betriebseigenen Gutschein über den Restbetrag ausstellen. Restbeträge dürfen nicht verfallen. Das wäre extrem kundenunfreundlich.
4. Nur Mitglieder, die in der Liste der einlösenden Betriebe aufgeführt sind, müssen die Gutscheine annehmen.
5. Behandeln Sie den Gutschein wie Schecks. Einfache Einzahlung mit einer Scheckeinreichung bei unseren Mitgliedsbanken: Kreissparkasse Biberach und Volksbank Ulm-Biberach.
6. Bitte beachten: Sie können den Gutschein bei den Banken nur einlösen, wenn Sie dort auch ein Konto haben.
7. Sollten Sie kein Konto bei unseren Partnerbanken haben, können Sie die eingelösten Gutscheine einmal monatlich bei unserer Buchhaltung (Adresse: Buchhaltung Werbegemeinschaft, Stefanie Stedtnitz, Noherrstr. 25, 88444 Ummendorf) abgeben/zusenden. Die Einlösung wird dann von dort für Sie vorgenommen. Sie erhalten den Gutscheinbetrag abzüglich der Bankgebühren gutgeschrieben.
8. Gutscheine werden grundsätzlich auf Ihr Konto gutgeschrieben – eine Bareinlösung ist nicht möglich.
9. Die Gutscheine haben ein aufgedrucktes Gültigkeitsdatum. Dieses hat keine rechtliche Bindung. Die Werbegemeinschaft löst alle Gutscheine ein, egal wie alt sie sind!

Unsere Erfolge

Die Werbegemeinschaft e.V. setzt sich seit Jahrzehnten für die Interessen der Biberacher Selbständigen ein.

Der Biberacher Geschenkgutschein:
Ein attraktives Geschenk, das in allen Mitgliedsbetrieben eingelöst werden kann.
Umsatz 2023: Über 170.000,- Euro

1. Stunde kostenlos Parken in den städtischen Tiefgaragen und Parkhäusern

1x im Jahr: Verkaufsoffener Sonntag – im November

Biberacher Christkindlesmarkt initiiert, mitfinanziert und mitgestaltet

Erhaltung oder Ersatz vieler oberirdischer Stellplätze
‚Erreichbarkeit der Innenstadt’ ist inzwischen ein politisches Thema (das war nicht immer so)

Das Biberacher Stadtmarketing wird von uns aktiv mitgestaltet und 2010 wieder neu belebt

Umgestaltung des Marktplatzes aktiv mitgestaltet (Bestuhlung,
Pflaster/Gehfreundlichkeit)

Keine Erhöhung der Sondernutzungsgebühren (Strassenaufsteller); war bereits geplant!

Lange Biberacher Einkaufsnächte im Frühjahr und Herbst

Biberacher Musikfrühling – Oberschwabens größtes Stadt-Musik-Openair, jährlich über 10.000 Besucher, mit über 50 Bands, Musikkapellen, Tanzgruppen …

Mitentwicklung des Parkkonzeptes während der Schliessung der Tiegarage ‚Stadthalle’
Geplante Erhöhung der Parkgebühren ab 2010 um 100% deutlich vermindert auf ca. 50%
… und vieles mehr.

Mitglied werden

Werden Sie Mitglied und profitieren Sie von den Erfolgen der Werbegemeinschaft Biberach – zu einem günstigen Mitgliedsbeitrag.
Der Beitrag bemisst sich nach Ihrem Brutto-Jahresumsatz.

Umsatzstaffel
bis 249 TEuro       22,- Euro
bis 349 TEuro       31,- Euro
bis 499 TEuro       61,- Euro
bis 1.499 TEuro  110,- Euro
ab 1.500 TEuro  180,- Euro
Fördermitglieder ohne Betrieb     90,- Euro p.a.
Marktleute            12,- Euro

jeweils pro Monat netto, zzgl. Mwst.

Interessiert? Nehmen Sie mit uns Kontakt auf.
info@typisch-biberach.de

Oder laden Sie hier den Mitgliedsantrag als PDF herunter – ausdrucken – ausfüllen – und bitte per Fax 07351/1563-17
Mitgliedsantrag mit Datenschutzerklärung 0318

Vereinssatzung

Vereinssatzung der Werbegemeinschaft
Werbegemeinschaft Biberach e.V. – Satzung

Stand: 27. Februar 2018

§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Werbegemeinschaft Biberach e.V.“ mit Sitz in 88400 Biberach/Riß. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§2 Zweck
a) Die Werbegemeinschaft Biberach erstrebt den Zusammenschluss aller am Wohl der Stadt Biberach interessierten Kräfte, insbesondere des Handels, Handwerks, der Industrie, Banken, Gastronomie, Dienstleiter, Ärzte, Freiberufler und Behörden, etc. zum Zweck der Erhaltung und Weiterentwicklung einer lebensfähigen Innenstadt, mit dem Ziel, Biberach als wirtschaftlichen Mittelpunkt und als Einkaufszentrum weiter zu stärken.
b) Der Verein fördert die wirtschaftliche Tätigkeit seiner Mitglieder, wobei die Wahrnehmung arbeitsrechtlicher und sozialpolitischer Belange ausgeschlossen wird.
c) Die Erzielung von Gewinn ist nicht beabsichtigt.

§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft ist freiwillig und kann als ordentliches oder förderndes Mitglied begründet werden.
b) Ordentliches und förderndes Mitglied kann jedes Unternehmen, jede natürliche Person und jede Körperschaft werden. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss. Fördermitglieder haben kein passives und aktives Wahlrecht und können an Aktionen und Sonderveranstaltungen nicht teilnehmen.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) Die Mitglieder haben das Recht, an Maßnahmen und Aktionen mitzuwirken, die von der Werbegemeinschaft Biberach durchgeführt werden. Sie haben weiterhin das Recht, an allen Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
b) Die Mitglieder haben die Pflicht, die Beiträge monatlich bis zu ihrem Ausscheiden zu entrichten. Die Höhe des Beitrags für jedes Mitglied wird vom Ausschuss anhand der gültigen Beitragsordnung festgelegt. Bei der Bemessung der Höhe der Beiträge ist davon auszugehen, dass ein Mitglied mit höherem Umsatz den Verein in der Regel stärker in Anspruch nehmen kann, so z.B. bei individuellen Werbemaßnahmen.
c) Mitglieder haben die Verpflichtung, alle Maßnahmen der Werbegemeinschaft Biberach zu unterstützen, in den Gremien mitzuarbeiten und bei Bedarf Sonderaufträge für die Gemeinschaft zu erledigen.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch freiwilligen Austritt. Dieser ist mit 3-monatiger Kündigungsfrist jeweils zum Monatsende möglich. Die Kündigung erfolgt schriftlich an den 1. Vorsitzenden. Während der Kündigungsfrist bleiben alle Rechte und Pflichten erhalten.
b) durch Auflösung der Firma oder Verlegung des Sitzes. Dies ist dem Verein schriftlich mitzuteilen. durch Ausschluss. Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Satzung oder die sich hieraus ergebenden Pflichten verstößt, oder durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen der Werbegemeinschaft Biberach schädigt. Der Ausschluss erfolgt durch den Ausschuss mit 2/3-Mehrheit. Gegen diese Entscheidung kann das betreffende Mitglied innerhalb von 4 Wochen Einspruch an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig mit einfacher Mehrheit über den jeweiligen Einspruch . Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages bis zum Termin des Ausschlusses. Ausgenommen von der Einspruchsmöglichkeit ist der Ausschluss aufgrund von Zahlungsverzug sämtlicher unstreitiger Forderungen der Werbegemeinschaft gegenüber dem Mitglied in Höhe von mehr als 2 Monatsbeiträgen. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf ein eventuell vorhandenes Vermögen des Vereins.
c) durch Auflösung der Werbegemeinschaft.

§7 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren sind so zu bemessen, dass ihr Gesamtbetrag zur Deckung der Kosten und aller sonstigen durch Beschluss der zuständigen Organe eingegangenen Verpflichtungen ausreicht.
Die Höhe der Beiträge wird in einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§8 Die Organe der Werbegemeinschaft
Die Organe der Werbegemeinschaft Biberach sind:
a) der Vorstand
b) der Ausschuss
c) die Mitgliederversammlung.

§9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und seinem 1. und 2. Stellvertreter.
Der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 1. Stellvertreter und bei Verhinderung von beiden der 2. Stellvertreter, vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er ist dessen gesetzlicher Vertreter und kann alle Rechtsgeschäfte vornehmen, die für die ordnungsgemäße Geschäftsführung der Werbegemeinschaft notwendig sind.
Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
Der 1. Vorsitzende, bzw. dessen Stellvertreter beruft und leitet die Sitzungen des Ausschusses und die Mitgliederversammlungen.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

§10 Der Ausschuss
Der Ausschuss besteht aus den 3 Mitgliedern des Vorstandes und 6 bis 12 weiteren Mitgliedern, davon je 1 Schriftführer und 1 Kassierer.
Alle Ausschussmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Der Ausschuss bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit, plant die Aktionen und beschließt über die Mittelverwendung.
Er kann auch die vorübergehende Kreditaufnahme bis zu einem halben Jahresbeitragsaufkommen beschließen.
Seiner Zustimmung bedarf ferner der Abschluss von Verträgen mit Werbeberatern/-agenturen.
Sollte der Ausschuss aus weniger als den 3 Vorstandsmitgliedern sowie 12 weiteren Mitgliedern bestehen, so ist der Ausschuss berechtigt weitere Mitglieder in dieses Gremium – bis zur Höchstgrenze von 12 – zu kooptieren. Die kooptierten Ausschussmitglieder müssen in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode des Ausschusses gewählt werden.

§11 Die Mitgliederversammlung (MV)
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 1. bzw. 2. Stellvertreter mindestens einmal jährlich einberufen.
Zur Mitgliederversammlung ist mindestens 10 Tage vorher schriftlich, per Fax, E-Mail oder in einer in der Stadt Biberach verbreiteten Lokalzeitung unter Angabe der Tagesordnung zu laden.
Auf Wunsch von 1/3 der Mitglieder ist eine MV innerhalb von 14 Tagen einzuberufen.
In der MV hat jedes ordentliche Mitglied 1 Stimme.
Jede Mitgliedsfirma kann durch den Inhaber, einen gesetzlichen Vertreter oder durch einen Bevollmächtigten vertreten werden. Der Vorsitzende kann die Vorlage einer entsprechenden Vollmacht verlangen.
Sind mehrere Vertreter einer Mitgliedsfirma anwesend hat nur einer Stimmrecht.
Die MV entscheidet mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder über Satzungsänderungen, mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder über
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder
b) die Wahl der Ausschussmitglieder
c) die Wahl der Rechnungsprüfer
d) die Entlastung von Vorstand und Kassier.
e) den Einspruch eines durch den Ausschuss ausgeschlossenen Mitglieds
f) die Beitragsordnung.

Der Vorstand berichtet der MV über die vergangene und die zukünftig geplante Tätigkeit.
Die MV kann zu allen den Verein betreffenden Fragen Stellung nehmen und von Vorstand und Ausschuss Auskunft verlangen. Alle Beschlüsse der MV werden vom Schriftführer protokolliert.

§12 Die Unterausschüsse
Die Unterausschüsse werden vom Ausschuss zur Durchführung spezieller Aufgaben berufen. Ihnen können sowohl Mitglieder, als auch – in besonderen Fällen – Nichtmitglieder angehören.
Unterausschüsse können gebildet werden für besondere Werbeaktionen, Verkehrsfragen, Mitarbeiterschulung, Öffentlichkeitsarbeit, Mitgliederwerbung, usw.
Die Unterausschüsse haben beratende Funktion, können jedoch im Benehmen mit dem 1. Vorsitzenden auf ihrem Sektor jeweils eigene Aktivitäten entwickeln.

§13 Auflösung der Werbegemeinschaft
Die Mitgliederversammlung kann mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung der Werbegemeinschaft beschließen, lt. BGB § 41, sofern mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung muss als Tagesordnungspunkt in der schriftlichen Einladung ausdrücklich angegeben sein. Kommt infolge zu geringer Anwesenheit ein Beschluss nicht zustande, so beschließt die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden.
Das eventuell noch vorhandene Vereinsvermögen ist im Sinne des Vereinszwecks auszugeben.

§14 Zuwendungen an Mitglieder
Die Mitglieder von Vorstand, Ausschuss und Unterausschüssen sind ehrenamtlich tätig. Sie können jedoch Ersatz ihrer baren Aufwendungen verlangen, die sie im Interesse der Gemeinschaft gemacht haben. Eine Vergütung für ein Tätigwerden für eine für Zwecke des Vereins zu erbringende Sonderleistung durch ein Mitglied kann unter Umständen gewährt werden. Über die Art und Höhe der Vergütung entscheidet der Ausschuss.

Diese Satzung ersetzt alle vorangegangenen Satzungen.
Biberach, den 27. Februar 2018

Gustav Eisinger (Vorsitzender)
Friedrich Kolesch (1. Stellvertreter)
Günter Warth (2. Stellvertreter)